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(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können gemeinnützig anerkannte Körperschaften, Verbände oder deren autorisierte Arbeitsgemeinschaften oder Sektionen, die sich schwerpunktmäßig im Sinne von
§ 2 Absatz 2 mit der RBM beschäftigen oder diese als eines ihrer Schwerpunkte führen, sein.
(2) Medizinische und wissenschaftliche Institute, Industrieunternehmen sowie ausländische Verbände aus dem Bereich der RBM und Dritte, welche die Zwecke des DVR fördern wollen, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag, der über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten ist, die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat zuvor die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu überprüfen und nicht-satzungsgemäße Anträge auf Mitgliedschaft schriftlich abzulehnen.
Mit der Aufnahme in den DVR erkennt der Antragsteller die Satzung, die Beitragsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vereins an.
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